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6 Abmahnfallen für Online-Shops, die du kennen musst

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Der Onlinehandel steckt voller rechtlicher Tücken. Gerade weil sich Gesetze oft ändern und auch die Rechtsprechung nicht immer einheitlich ist, gilt es zu wissen, welche klassischen Fallstricke du beachten musst, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. Rechtsanwalt Christian Mauritz klärt auf!

Typische Abmahngründe für Onlineshops

  1. Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  2. Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum
  3. Fehlende oder fehlerhafte Preisangaben
  4. Unwirksame AGB-Klauseln
  5. Unlautere Werbung
  6. Fehlender oder unzureichend beschrifteter Bestellbutton

 

Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Kaum etwas wurde in den letzten Jahren so häufig geändert wie die Vorschriften zur Widerrufsbelehrung. Zuletzt wurden die Regelungen zum Widerrufsrecht zum 13.6.2014 geändert. Hier haben sich wichtige Änderungen ergeben, die noch immer nicht zu jedem Händler durchgedrungen sind.


So war es bis zum 13.6.2014 möglich, das Widerrufsrecht durch die Rückgabe der gekauften Ware auszuüben. Dies ist mit der aktuellen Rechtslage grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Verbraucher muss darüber hinaus den Widerruf ausdrücklich erklären. Dies kann, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, nunmehr zum Beispiel auch telefonisch erfolgen. Verfügt der Händler tatsächlich über eine Telefon- und oder Faxnummer (und welcher Händler tut dies nicht) muss er diese Informationen zwingend in der Widerrufsbelehrung aufführen. Anderenfalls kann dies abgemahnt werden.

Händler sind weiterhin verpflichtet, der Widerrufsbelehrung ein Widerrufsformular beizufügen. Dieses muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorformuliert sein und soll dem Kunden die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern. Allerdings sind die Verbraucher nicht verpflichtet, das Formular auch zu verwenden.

 

Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum

Obwohl sich hier in den letzten Jahren nicht wirklich etwas geändert hat, ist ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum nach wie vor oft ein Grund, warum Händler von Mitbewerbern abgemahnt werden. Die Impressumspflicht richtet sich nach § 5 TMG (Telemediengesetz).

Als wichtigste Bestandteile sind immer anzugeben: der Vor- und Nachname, die Anschrift, bei juristischen Personen die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, Angaben die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Händler ermöglichen, einschließlich E-Mail und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

 

Fehlende oder fehlerhafte Preisangaben

Das Stichwort ist hier „Preisangabenverordnung“, kurz PAngV. Wer Verbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder hierfür wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Angaben zu Preisen sind dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Im Regelfall müssen sämtliche Preisbestandteile sowie der Gesamtpreis daher immer in direkter räumlicher Nähe zur angebotenen Ware auf der jeweiligen Seite des Onlineshops angegeben werden.

Auch hier gibt es aber je nach Einzelfall Besonderheiten, die von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden. So hat das OLG München mit Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 1711/15, ein Urteil des LG München aufgehoben und entschieden, dass es nicht gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenn ein Möbelhaus einen Möbelkonfigurator anbietet, bei dem sich der Kunde die gewünschten Möbel zusammenstellen kann, ohne dass hier schon Preisangaben vorhanden sind. Das OLG München hat es als ausreichend erachtet, dass dem Kunden die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu den Händler zum Zwecke der Anforderung eines konkreten Preisangebots für die gewählte Möbelkonfiguration angeboten wurde. Auch die Versandkosten sind stets im Voraus anzugeben. Wenn die exakten Lieferkosten noch nicht genau mitgeteilt werden können, muss dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Versandkosten selbst zu kalkulieren.

 

Unwirksame AGB-Klauseln

Zunächst einmal: es heißt "AGB". Nicht AGBs, mit oder ohne '. Wenn Sie diesen Unterschied beherzigen, entpuppst du dich als Kenner der Materie. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß den § § 305 ff. BGB. Hiernach sind vor allen Dingen unklare und mehrdeutige Klauseln zu vermeiden. Hier ist vor allen Dingen die Angabe der Versanddauer einer Ware relevant.

Diese muss so konkret wie möglich erfolgen. Die Formulierung „voraussichtliche Versand dauert ca. 2-5 Tage“ ist zu ungenau und daher abmahnfähig. Der Kunde kann hieraus nicht erkennen, ob er wenigstens innerhalb von 2-5 Tagen mit einer Lieferung rechnen kann oder ob diese, da eben nur „voraussichtlich“, vielleicht noch länger dauert. Ebenfalls sind Klauseln zu vermeiden, die den Kunden unangemessen benachteiligen. Hier trifft man oft auf Klauseln, durch die der Händler versucht, seine Haftung gegenüber dem Kunden so stark wie möglich zu beschränken. Hier ist wichtig zu beachten, dass die Haftung für Vorsatz natürlich nie ausgeschlossen werden kann. Auch bei grober Fahrlässigkeit wird dies regelmäßig nicht funktionieren. Ebenso ist es nicht möglich, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen, soweit es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht.

 

Unlautere Werbung

Gemäß den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es unter anderem verboten, weil unlauter, wenn der Händler eine irreführende Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher (oder sonstige Marktteilnehmer - Abmahngefahr!) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Hier sind vor allen Dingen die Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware oder über die Person bzw. das Unternehmen des Händlers zu nennen.

Es ist jedoch ebenfalls verboten, unwahre Behauptungen über die Waren eines Mitbewerbers zu verbreiten, um den eigenen Absatz positiv zu beeinflussen. Darüber hinaus ist es auch verboten, den Verbraucher unzumutbar zu belästigen, ihn also zum Beispiel ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen oder ihm E-Mails zu schicken.

 

Fehlender oder unzureichend beschrifteter Bestellbutton

Im Zuge der sogenannten „Button-Lösung“ wurde geregelt, dass der Händler dem Verbraucher vor der Abgabe von dessen Bestellung noch einmal über alle wesentlichen Inhalte des abzuschließenden Vertrages informieren muss und in direkter räumlicher Nähe hierzu einen Button anbringen muss, durch dessen Klicken der Kunde den Vertrag rechtsverbindlich abschließen kann. Dieser Button muss eindeutig beschriftet sein. Gefordert sind Angaben wie „jetzt kaufen“ oder “ zahlungspflichtig bestellen“. „Bestellung abschicken“ würde demgegenüber ebenso wenig genügen wie die etwas ausgefallener Beschriftung “ jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig".

 

Fazit: Es gibt Dinge die sind so offensichtlich, dass man sie auch schnell vergisst. Mit den oben genannten Punkten können Sie großem Ärger aus dem Weg gehen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, der sich damit auskennt.

 

Autor: Rechtsanwalt Christian Mauritz